Ab dem 01. Januar 2015 wird Kirchensteuer auf abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge (z. B. Zinsen) grundsätzlich automatisch einbehalten und an die Religionsgemeinschaften abgeführt, die Kirchensteuer erheben.
Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr sogenanntes "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KiStAM) abzufragen, erstmalig zwischen dem 01. September und 31. Oktober 2014. Das KiStAM nennt Ihre Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinschaft und den Kirchensteuersatz. Wenn Sie mit der Abfrage Ihres KiStAM einverstanden sind, brauchen Sie bezüglich Ihrer Kirchensteuern auf Abgeltungssteuer nichts zu unternehmen.
Datenabruf widersprechen
Sie haben jedoch ein Widerspruchsrecht: Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KiStAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschiebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni 2014 beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KiStAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 01. Setember bis 31. Oktober). Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.